Abschriften alter Kirchenakten 1866 - 1875

Loslösung der unteren Butzmühle aus dem Kirchenverband Hommershausen,
der Streit zwischen dem Bürgermeister Wissemann und dem Pfarrer Heldmann
sowie die
Umpfarrung nach Rengershausen

Die Schreibweise der Dokumente wurde übernommen.
__?__ sind Stellen, die nicht übersetzt werden konnten.
Die handschriftlichen Dokumente wurden von Karl Mütze (Hanjosts Karl) übersetzt.
Eine Fotokopie des "Kirchlichen Amtsblatt" von 1887 wurde vom Hessischen Staatsarchiv in Marburg übersandt.


Schreiben des Bürgermeisters Wissemann an das Königliche Landrathsamt vom 5. November 1866

Königliches Landrathsamt !
Die ortsbehörde zu Hommershausen, namentlich der Bürgermeister Wissemann und die beiden Gemeinderaths- Mitglieder Finger und Arnold erlauben sich auf die beiden vorliegenden Berichte des Herrn Pfarrer Menche zu Viermünden und dem Herrn Metropolitan Menche in Röddenau in Beziehung daß die Witwe Wilhelm Mann zur untersten Butzmühle, aus dem seither mit der hiesigen Gemeinde gestandenem Kirchenverbande entlassen werde, zu erwiedern.
obgleich die unterste Butzmuhle in Bürgerlicher Beziehung der Gemeinde Viermünden zugehört, so ist dieselbe doch von unendlichen Zeiten her mit der hiesigen Gemeinde im Kirchenverband und die Gründe die der Herr Pfarrer Menche zu Viermünden anführt und welche durch den Herrn Metropolitan Menche unterstützt werden, können unmöglich als eine Entscheidung dieses undenklichen __?__ gemacht werden. Es ist nicht wahr, daß die Mühle näher nach Viermünden, als hierher liegt, es ist weiter nicht wahr, daß der Mühlenbesitzer zur Pfarrung Viermünden weder auf ständige noch unständige Steuern bei zu tragen hat, hier über liegt ein Landrathsamtlicher Beschluß vom 9. November 1835 ausdrücklich vor, wo nach der Mühlenbesitzer nur nach Hommershausen zur Kirche beizutragen hat, zur hieigen Schule hat der Müller noch nicht ein mal die Kosten beigetragen. Auch ist es nicht wahr, daß unsere Vorväter durch Hinterung des Nuhnefluß in einem Jahre keinen Gottesdienst hätten halten könen, so viel uns von unseren Vorvätern bekannt geworden ist, kam dieser Fall kaum in 2 Jahren einmal vor, wo von jetzt die Rede nicht mehr sein kann, in dem der Staat eine dauerhafte Brücke unweit der obersten Butzmühle gebaut hat, wo man zu jeder Zeit über diesen Fluß kommen kann, was nur 400 Schritte von der untersten Butzmühle hier her Umweg ist. Wohl aber ist es wahr, daß die sogenannte Butzkirche im Felde an der Hoheitsgrenze stand, jedoch ohne Aufsicht, wodurch dieselbe beschadet, und oft beschmutzt wurde, daß der Gottesdienst mußte ausgesetzt werden, hier durch wurde die Gemeinde höhern Orts streng angehalten, die Kirche daselbst abzubrechen und im Jahr 1818 dahier aufzubauen, wo durch die hiesige kleine und an sich arme Waldgemeinde in eine große Schuldenlast verfallen ist, welche die geringe Zahl Einwohner fast alle an den Bettelstab gebracht hat, darum ist es auffallent, daß der Herr Metropolitan Menche nicht gleichzeitig als Ihm etwa im Jahre 1819 die Pfarrstelle in Viermünden übertragen worde seinen Bericht nicht so ausfällt, wie er ihn jetzt ausführt, so konnte es möglich werden, daß der hiesigen kleinen Gemeinde die weder Kirchen noch Gemeindevermögen besitzt eine andere Gelegenheit geboten worden wäre die Kirchenbaulasten zu mildern. Da man nun jetzt sagt, die unterste Butzmühle muß aus dem hiesigen Kirchenverband heraus und nach Viermünden gethan werden, Hommershausen muß bei Rengershausen umgepfarrt werden, letzteres ist der Lage nach garnicht möglich weil man von hier nach Rengershausen eine starke Stunde durch den Wald muß, wo der Schnee so tief fällt, daß vom Herbst bis Frühjahr gar kein Verkehr dahin möglich ist wo weder Konfirmanden noch Pfarre durchkommen können, dagegen kann man nach Viermünden zu jederzeit, möge Wasserstand oder auch Schneefall sein können, es ist zu verwundern, da die Kirche bereits 49 Jahre hahier gestanden hat, und die Butzmühle seit her so wie immer mit der hiesigen Gemeinde im Kirchverbande war, daß unsere Herrn Geistlichen zu gunsten der Wittwe Mann, die in Vermögensverhältnissen so wie Steuer__?__ gegen hiesige 6 Einwohner zu rechnen ist, den Kirchenverband auflösen zu wollen. Solde nun die gedachte gegen unseren Willen aus dem Kirchenverband entlassen werden, dann leidet es keinen Zweifel, daß auch die hier vorhandenen Reformierten Familien sich von hier Los sagen, und zur Kirche nach Schreufa übergehen, dann möchten wir uns die Frage erlauben, wer die hiesige Kirche __?__ unterhalten soll.
Darum bitten wir Königliches Landrathsamt die Gemeinde in Schutz nehmen zu wollen, und die Bittstellerin mit ihrer unbegründeten Eingabe zurückweisen zu wollen.

Der Gemeinderath
Wissemann Bürgermeister
Finger, Arnold


Schreiben des Bürgermeisters Wissemann an das Königliche Konsistorium vom 15. März 1867

Königliches Konsistorium !
Die Gemeinde Hommershausen gehört seit undenklichen Zeiten in den Kirchenverband nach Viermünden, ist jedoch von jeher von den Kosten der Unterhaltung und des Neubaues ihrer Kirche sowohl wie auch der sonstigen geistlichen Gebäude daselbst befreit gewesen. Auch war der zeitige Pfarrer daselbst verbunden in der bis zum Jahre 1818 bestandenen s.g.Butzkirche - ohnweit der Grenze von Sachsenberg, alle 14 Tage der hiesigen Gemeinde unentgeldlich zu predigen. Erst nach dem die Butzkirche, veranlaßt durch die mannigfaltigen Gräuel welche an diesem Gebäude verübt wurden, abgebrochen und im hiesigen Orte eine neue Kirche aufgebaut worden ist, ist der Pfarrer zu Viermünden gehalten alle 14 Tage in der Kirche dahier eine Predigt zu halten, weil der Pfarrer und der Schullehrer zu Viermünden nach Hommershausen etwas weiter als nach der Butzkirche gehen bezw. reiten müssen, so bekommt der Pfarrer seit jener Zeit von jedem Einwohner dahier jährlich 6 Groschen und 1/2 Meste Hafer für das Pferd und der Schullehrer daselbst 2 Albus.
Am 10. d. M. erschienen nun der Pfarrer Menche zu Viermünden und dessen Vater der Metropolitan Menche vom Röddenau dahier und gab derselbe die Absicht zu erkennen, die hiesigen Einwohner zu veranlassen, dazu ihre Einwilligung zu entleihen, daß die hiesige Gemeinde von dem Kirchenverbande zu Viermünden losgerissen und dem zu Rengershausen einverleibt werde. Derselbe hatte auch ein deshalbiges Potokoll angefertigt, das er den Einwohnern zur Unterschrift und Genehmigung vorlegte. Bei Verweigerung der Unterschriften wurde von Herrn alsbald mit der Drohung vorgegangen, daß die Sache dann zwangsweise ausgeführt werde, wie dies bei verschiedenen reformierten Gemeinden bereits geschehen sei.
Das Verfahren des Herrn Metropolitan hat die hiesigen Bewohner in der That sehr Überrascht und ein jeder fragte sich, was hat unserer Herr Pfarrer dabei, uns seine Hommershäuser Pfarrkinder los zu werden, da wir doch anerkanntermaßen zu den fleißigsten Kirchgängern der Umgegend gehören und das allgemeine Urteil höherer Stelle, bemerken nur daß wir freiwillig nicht in die beabsichtigte Lostrennung willigen, ja die Einwohner haben sogar die Äußerung fallen lassen lieber nach Amerika auswandern zu wollen. Der Weg von Hommershausen nach Viermünden ist jetzt durchgängig gut gebaut, der nach Rengershausengeht faßt seiner ganzen Länge nach durch dichten Wald, ist gar nicht gebaut, wo im Winter bei tiefem Schneefall werder der Pfarrer hier her, noch die Konfirmanden nach Rengershausen kommen können. Für Letztere ist es zu jederzeit eine angstvolle Reiße. Wogegen nach Viermünden bei jeder Jahreszeit ohne Gefahr zu kommen ist.
Was nun unsere Vermögensverhältnisse anlangt, so sind diese überall bekannt, doch lege ich eine tabellarische übersicht der Schulden der hiesigen Einwohner wie auch der Gemeinde als solcher hier an, die hiesigen Einwohner müssen auch ferner die Begünstigung der Freiheit von den Unterhaltungskosten __?__ , die sie seither hatten. Ein Grund die hiesige Gemeinde von Viermünden loszureißen liegt doch gewiß nicht vor, will man aber der Bequemlichkeit eines Pfarrers wegen eine christliche Gemeinde in solche Aufregung und Abneigung gegen die Kirche bringen, wie diese durch die beabsichtigte Lostrennung sicher dahier entstehen wird, so wird man die Religion sicherlich nicht __?__ , was doch unseres Wissens die Pflicht der geistlichen Behörden ins gesamt ist, denn welche Früchte die gewaltsame Lostrennung der Reformierten zu Schreufa von ihrem früheren Kirchenverbande davon getragen hat, davon können wir Zeugnis geben.
Zu hohem Königlichem Kosistorium haben wir das feste Vertrauen wurde solche Zwietracht in unsere Gemeinde nicht gesaet wissen wollen
deßhalb bitte ich unterthänig die beabsichtigte Lostrennung nicht unterstützen zu wollen.

Königliches Konsistorium

Unterthäniger

Bürgermeister


 

Schreiben des Bürgermeisters Wissemann an das Königliche Konsistorium vom 10. August 1873
Beschwerde gegen Pfarrer Heldmann

Königliches Konsistorium !
Die Gemeinde Hommershausen führt Beschwerde gegen den Pfarrer Heldmann zu Viermünden wegen einseitiger Anordnung bei Leichenbegräbnissen.
Die Gemeinde Hommershausen steht seit undenklichen Zeiten im Kirchenverbund mit Viermünden.
Der zeitige Pfarrer und Lehrer daselbst sind verpflichtet der Gemeinde Hommershausen alle 14 Tage und auf die drei ersten hohen Festtage unentgeltlich Gottesdienst zu halten.
Bis zum Jahr 1818 hatte die Gemeinde ihre Kirche vom Orte selbst weit abgelegen im Felde nach Sachsenberg zu, die sogenannte Butzkirche. Bei dieser Kirche befand sich auch der Todenhof. Die Butzkirche welche ganz allein im Felde stand, war ebenso wie der Todenhof, fortwährend Frevel- und Schandthaten ausgesetzt. Deßhalb wurde im Jahre 1818 mit Genehmigung und auf Anweisung der vorgesetzten hohen Behörde die Butzkirche abgebrochen und dahier in Hommershausen eine neue Kirche aufgebaut, auch der Todenhof wurde bald nachher hierher verlegt. Pfarrer und Lehrer hatten nun den Gottesdienst und die Leichenbegängnisse dahier zu halten, und es wurde denselben für den Weg von der Butzkirche hier her eine jährliche Wegevergütung festgesetzt und von der Gemeinde seither gezahlt. Vor dem Jahr 1818 benutzte der Lehrer von Viermünden daßige Schulkinder zum singen bei den Beerdigungen auf dem Todenhofe bei der Butzkirche, auch nachher und zwar bis vor etwa 30 Jahren, brachte der Lehrer von Viermünden jedes mal eine geringe Zahl Viermünder Schulkinder zum singen bei den Leichen dahier, mit hier her. Diese Einrichtung war für die Einwohner von Viermünden läßtig, weil es oft vorkam, daß die armen Schulkinder daselbst nicht die nötigen Schuh und Kleider zu dieser Reise hatten. Deßhalb vereinigte man sich vor etwa 30 Jahren, mit dem Schullehrer in Viermünden dahin, daß derselbe von jener Zeit an, die hiesigen Schulkinder zum Singen bei den hier vorkommenden Leichen nahm. Diese Einrichtung ist auch von den betreffenden Herren Pfarrern seit her, ohne irgend ein Wiederspruch genehmigt worden. Selbst der Herr Pfarrer Heldmann hat diese Einrichtung schon bei mehreren Leichen dahier zugelassen, sie soll aber jetzt von Herrn Pfarrer Heldmann zu Viermünden einseitig und ohne jeglichen, wenigstens ohne allen stichhaltigen Grund, nur zur Erregung von unzufriedenheit in der Gemeinde wieder beseitigt werden. Der Herr Pfarrer Heldmann hat nämlich bei der am 30. Juli d. J. stattgehabten Beerdigung der Ehefrau des Bürgermeisters Wissemann dahier es abgelehnt, die hiesigen Schulkinder zum Singen zuzulassen, und gefordert, daß die Schulkinder von Viermünden singen solden, und als dieses von den Hinterbliebenen der Frau Wissemann, nicht zugegeben wurde, bestimmt, daß garnicht gesungen wurde, obgleich die hiesige Jugend zum singen bei der Leiche bereitstand.
Dieser Vorfall hat in der ganzen Gemeinde Entfüstung und Ärgerniß zurfolge gehabt, besonders fühlt sich unser 77 Jahre alter Bürgermeister Wissemann auf das höchste beleidigt, daß Pfarrer Heldmann keine 14 Tage vorher bei einer Leiche dahier die hiesigen Schulkinder zum Singen zugelassen hat. Dieses veranlaßt den mitunterzeichneten Bürgermeister hohes Konsistorium zu bitten gegen den Pfarrer Heldmann diesbezüglich einschreiten zu wollen, denselben insbesondere zur Rechenschaft ziehen zu wollen,weßhalb er gerade mir einem 77 Jahre alten Mann der bereits über 50 Jahre das Bürgermeisteramt bekleidet und im Besitze des allgemeinen __?__ sich befindet auf die geschehene Weise verfahren hat.
Ferner auch noch darüber welche Gründe dem Herrn Pfarrer dazu haben bewogen können, nach Einsetzung der Leiche den Todenhof und die Leichenversammlung ohne alle Veranlassung mit Eilschritten zu verlassen und allein in die Kirche zu eilen, während die Leichengeselschaft erst Längere Zeit bei einer beständigen Bewegung wie man dieselbe bei solchen Gelegenheiten allermeistens von einem Geistlichen fordert noch folgen konnte. Während hergebracht der Geistliche der Leichengesellschaft unmittelbar voran in die Kirche geht. Das ganze Benehmen des Herrn Pfarrer war durchaus auffälliges. Hielt er die Verstorbene eines ehrbaren Leichenbegängnisses unwürdig, dann war es seine Pflicht, das vorher offen zu erklären.
Namens der Gemeinde bitten wir unterthänig, dem Herrn Pfarrer Heldmann hochgütigst aufgeben zu wollen, seine einseitige Anordnung wieder fallen, zu lassen, daß von der Jugend dahier nach wie vor das Singen bei Leichen besorgt werde. Bei dieser Gelegenheit bringen wir weiter Folgendes unterthänigst zu Sprache, derzeitiger Pfarrer in Viermünden ist, wie schon oben erwähnt, verpflichtet auf jeden ersten drei hohen Festtage Gottedienst dahier zu halten, der Pfarrer Heldmann hat aber schon seit seiner Amtszeit auf den ersten Christtag dahier keinen Gottesdienst gehalten, welche Gründe er dafür hat wissen wir nicht, die Wegvergütung hat er sich aber von der Gemeinde stehts voll auszahlen lassen. Das Abentmahl hat er seither auf das neue Jahr dahier gehalten, und solches vorher von der Kanzel bekannt gemacht, diese Bekanntmachung hat auch vor dem neuen Jahr 1872 stattfefunden, nichts desto weniger erschien aber der Herr Pfarrer auf das neue Jahr nicht, obwohl sich eine Anzahl Abentmahlgäste von auswärts eingefunden hatten, der Herr Pfarrer hatte sein Nichtkommen der Gemeinde werder zeitig anzeigen lassen, noch soll er in Wirklichkeit einen Abhaltungsgrund gehabt haben, denn der Kirchenälteste Mütze dahier, hat den Herrn Pfarrer an dem selben Mittag mit seiner Familie ganz wohl aussehend beim Mittagsmahl angetroffen.
Wir bitten unterthänig dem Herrn Pfarrer anempfehlen zu wollen, sich dergleichen Unregelmäßigkeiten für die Folge zu enthalten.

Ehrfurchtsvoll verharrt

Königliches Konsistorium
unterthänigster
der Bürgermeister Wissemann
die Gemeinderathsmitglieder
Finger, Arnold


 

Antwort des Königlichen Konsistorium vom 22. Juni 1874 Nr.:6091
An
den Herrn Bürgermeister Wissemann
Wohlgebohren
in
Hommershausen

Auf die von Ihnen und den Gemeinderathsmitgliedern Arnold und Finger gegen den Herrn Pfarrer Heldmann in Viermünden erhobenen Beschwerde eröffne ich Ihnen, zugleich zur Benachrichtigung der beiden anderen Beschwerdeführer, Nachstehendes.
Der Kirchendienst zu Hommershausen ist von jeher mit der Küster- und Schulstelle zu Viermünden verbunden gewesen, die im Jahr 1872 eingeleitete Übertragung desselben auf die Schulstelle zu Hommershausen von der Gemeindebehörde daselbst __?__ Rücksichten abgelehnt und hierauf durch Beschluß des Konsistoriums zu Marburg vom 13. März 1873 der Lehrer Schneider zu Viermünden zum Kirchendiener in Hommershausen bestellt worden. Dieser, und nicht etwa der Lehrer zu Hommershausen, hat sowohl bei den sonntäglichen Gottesdienste, als auch bei Beerdigungen den Gesang zu leiten, bei welchen __?__ und schließlich eine Anzahl Schüler von Viermünden, bei s. g. Singleichen hinzugezogen wird.
Der im Jahr 1872 pensionierte Lehrer und Küster Zinn zu Viermünden hatte sich, weil er wegen seines hohen Alters und Gebrechlichkeit den 1 1/4 Stunde entfernten Weg nach Hommershausen zurückzulegen nicht mehr im Stande war, seit einer Reihe von Jahren von dem Lehrer Hofmann am letzteren Orte, nach einem mit demselben getroffenen übereinkommen, vertreten lassen; welcher in Folge dessen unter Mitwirkung der Schulkinder von Hommershausen bei den Leichenbestattungen den Kirchendienst versah; diese Einrichtung ist aber seit Bestellung des Lehrers Schneider nicht beibehalten worden.
Der erste Fall einer Leichenbestattung bei welcher der Kirchendienst durch den Lehrer Schneider mit den Schülern von Viermünden zu versehen gewesen wäre fand bei dem von der Ehefrau des Beschwerdeführers statt. Letztere lehnte die __?__ der Beerdigung unter Mitwirkung der Schüler von Viermünden ab und verlangte, daß die Leiche ohne Gesang beerdigt werden sollte, was dann auch geschah.
Hiernach erscheint die erste Beschwerde gänzlich unbegründet.
Am 1. Christtage ist der Pfarrer zu Viermünden micht verpflichtet in Hommershausen Gottesdienst zu halten. Es ergibt sich dies aus der am 22. Juni 1867 nach Anhörung der Gemeindebehörde neu aufgestellten und bestätigten Kompetenz. Die Pfarrer von Viermünden haben am 1. Christtag niemals in Hommershausen fungiert. Dieses würde auch nicht möglich sein, weil an diesem Festtage in der Mutterkirche Gottesdienst und Abendmahl und in dem 1 Stunde von Viermünden entfernten Filiale Oberorke Gottesdienst und Beichte zu halten ist, sonach in dem 1 1/4 Stunde entfernten Hommershausen - bei der Kürze der Tageszeit - nicht auch noch gepredigt werden kann. Die Kommunion welche am Neujahrstage in Hommershausen stattfinden muß, ist im Jahr 1872 abgehalten, und nicht, wie in der Beschwerdeschrift unrichtig angegeben, ausgesetzt worden. Dies geschah im Jahr 1869 weil der Nuhnefluß ausgetreten und Hommershausen nur auf Umwegen über Schreufa oder Frankenberg zu erreichen war. In solchen Fällen ist der Pfarrer berechtigt, den Gottesdienst p.p auszusetzen, wie dies in einem am 14. August 1819 zwischen der Gemeinde und dem Pfarrer zu Viewrmünden abgeschlossenen und vom Konsistorium zu Marburg bestätigten Vergleich ausdrücklich anerkannt ist.
Endlich hat sich die Beschuldigung, daß Pfarrer Heldmann nach Einsenkung der Leiche in Eilschritten die Leichenversammlung verlassen und sich zur Kirche begeben und dadurch Ärgernis gegeben habe, nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer Wissemann, welcher das erste Glied des Leichenconduktes bildete, blieb ohne gerechtfertigte Veranlassung hinter dem Pfarrer und Küster zurück und veranlaßte eine Verzögerung der Nachfolge, obgleich jene beiden mehrmals stehen blieben und warteten.
Es muß auffallen, und mißbilligt werden, daß die Beschwerdeführer bei ihren Beschwerden thatsächliche Verhältnisse nicht berücksichtigt haben, welche ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gemeindebehörde bekannt waren und bekannt sein mußten

Königliches Konsistorium
für den Regierungsbezirk Cassel


 

Bürgermeister Wissemann beschwert sich über die Entscheidung des Königlichen Konsistorium beim Königlichen Kultus - Ministerium in Berlin vom 8. August 1874

Die Gemeinde zu Hommershausen im Regierungsbezirk Cassel führt Beschwerde gegen den Pfarrer Heldmann zu Viermünden und das Consistorium zu Cassel

Aus der Anlage 1 wollen Königliches Ministerium den Gegenstand unserer Beschwerde erkennen.
Auf diese Beschwerde hat Königliches Consistorium nach Jahresfrist, nach wiederholter Erinnerung nur nach dem wir wegen der Verzögerung bei hohem Ministerium Beschwerde geführt haben, den __?__ 2. beigefügten Bescheid erlassen.
Im Allgemeinen wollen wir vorausschicken, daß der Bescheid des Consistoriums lediglich auf unrichtiger Darstellung von Thatsachen seitens des Herrn Pfarrers beruhen muß.
__?__ Eingabe an das Königliche Consistorium ist in allen Stücken genau wahrheitsgemäß und die Mißbilligung des Consistoriums dürfte daher vorliegend garnicht am Platze sein.
Was die Singleichen anbelangt, so behaupten wir, und bezeugen es durch alle Einwohner der Gemeinde, daß schon seit 30 Jahren niemals ein Kind von Viermünden zum Singen nach Hommershausen gekommen ist, sondern stets die Hommershäuser Schulkinder und Erwachsenen gesungen haben. Der zur Sprache gebrachte Fall entspringt lediglich dem Gefühle der persönlichen Abneigung des jetzigen Pfarrers gegenden unterzeichneten Bürgermeister. Wo ist da die ?, von welcher der Bescheid Königlichen Consistoriums spricht? Abgesehen aber von dieser vorgeschützten __?__ dürfte die Frage zu erwägen sein, dürfen überhaupt die Schulbehörden es dulden, daß der Geistliche ein Dutzend Schulkinder dem Unterricht entzieht um solche nach einem eine Meile weitem fremden Dorfe mitzunehmen um dort zu singen? Hat überhaupt das Consistorium in dieser eigentlich nur Schule berührenden Frage Entscheidung zu treffen und kann der Pfarrer Heldmann, der garnicht __?__ Schulinspektor ist, also in Schulangelegenheiten nicht mitzureden hat, dem Lehrer zu Viermünden Weisungen zur Mitnahme der Viermünder Schulkinder ertheilen, oder muß nicht vielmehr in jedem einzelnen Falle die Einwilligung des __?__ Schulinspektors eingeholt werden.
In Hommershausen ist ja eine Schule und wenn gesungen werden soll so kann ja unsere Jugend singen, wie dies seit 30 Jahren auch geschehen ist. Wir wollen im Näherigen auf die Einzelheiten der Beschwerde nicht weiter eingehen, nur das können wir nicht unerwähnt lassen, daß der Vorwand wegen des Austretens des Nuhneflusses durchaus nicht zutreffend ist, da der Herr Pfarrer mit dem Nuhneflusse nichts zuthun hat. Der Weg über Schreufa führt in Schreufa mittelst einer stehst passierbaren Brücke über die Nuhne, über diese Brücke fährt täglich der Postwagen einigemale und wir haben noch nie gehört, daß der Postwagen wegen Austretens der Nuhne nicht durchgekonnt haben. Zur Zeit des Vertrages in 1819 waren die Verhältnisse wesentlich anders, damals war weder in Schreufa noch bei der obersten Butzmühle eine Fahrbrücke und da kam es bei hohem Wasser freilich zu weilen vor, daß der Pfarrer gehindert war nach Hommershausen zu kommen. Wir bitten unterthänigst:

Königliches Ministerium wolle dem Königlichem Consistorium hochgenehmigt aufgeben dem anliegenden Bescheid zurückzunehmen und nach thatsächlichen Verhältnissen zu entscheiden.

Ehrfurchtsvollet verharret

Königlichen Kultus - Ministeriums
Unterthänigst
Wissemann Bürgermeister
Finger
Arnold




 

Der Pfarrer zu Viermünden kündigt den Vertrag von 1819 am 11. September 1874

Viermünden. den 11 September 1874

Der Gemeinde Hommershausen wird hiermit der von ihr am 14. August 1819 mit dem Pfarrer Herwig zu Viermünden abgeschlossenen Privatvertrag an welchen sich die Gemeinde laut der vom Bürgermeister und Gemeinderat an das Königliche Ministerium der geistlichen Angelegenheiten gerichteten Eingabe vom 8. August 1874 nicht mehr binden will, auch tatsächlich in der letzten Zeit nicht gebunden hat, nunmehr auch vom Unterzeichneten vom 1. Januar 1875 ab gekündigt.

A.Heldmann, Pfarrer




 

Bürgermeister Wissemann fragt bei Königlichen Konsistorium im Cassel nach, welche Auswirkungen die Kündigung des Pfarrer Heldmann für Hommershausen haben

Hommershausen den 29ten Oktober 1874
Der Bürgermeister und Gemeinderath zu Hommershausen stellen vor nach Inhalt

Von dem Herrn Pfarrer zu Viermünden haben wir kürzlich das in Abschrift hier beigefügte Schreiben erhalten. Wir selbst haben den Vertrag von 1819 nicht in Händen, wir wissen deshalb auch nicht welche Tragweite die Kündigung des Herrn Pfarrers hat. Will Herr Pfarrer Heldmann etwa, daß Hommershausen weil es ihm nichts einbringt, aus seiner Pfarrei ausgeschieden wäre oder was will er?
Der Herr Pfarrer wird uns schwerlich die Einsichtnahme des gedachten Vertrages gestatten. Wir bitten deshalb daß Königliches Konsistorium uns darüber den Inhalt des Vertrages vom 14. August 1819 hochgenehmigt in Kenntnis setze und uns darüber belehre, ob der Herr Pfarrer einseitig einen solchen Vertrag kündigen kann.
Königliches Konsistorium weis recht wohl um was es sich hier handelt. Der Herr Pfarrer sucht uns um unser Recht zu bringen, er hat das wiederholt gezeigt. Darf das ein evangelischer Pfarrer? wäre es nicht schöner, wenn er den Frieden suchte, den Frieden vermittelte anstatt Unfrieden zu sähen? Kann es z.B. dem Herrn Pfarrer nicht einerlei sein, ob an den Gräbern unserer Verstorbenen die Kinder von Hommershausen oder die von Viermünden singen? Er verlangt die von Viermünden und nicht die von Hommershausen __?__ obwohl er weiß, daß es sich mit den Schuleinrichtungen nicht verträgt, die Kinder von Viermünden einen halben Tag lang nach Hommershausen zu führen um dort bei einem Begräbnisse zu singen, er weiß recht wohl daß wir Hommershäuser an der alten Sitte, daß am Grabe gesungen wird gern festhalten. In dem er uns hier und anderwärts Schwierigkeiten macht, hofft er uns zu Konzessionen zu nötigen die wir nicht machen können. Solche Mittel zu Zwecke zu verwenden, halten wir nicht für schön, halten wir eines Christlichen Predigers nicht angemessen, zumahl in dieser kritischen Zeit, kann durch solche Mittel nicht gar zu leicht alle christliche Sitte zerstört werden. Selbst die Möglichkeit muß ausgeschlossen bleiben!
Herr Pfarrer Heldmann hat noch weitere Absichten bei seinen Streitigkeiten mit uns, wir wollen solche vorerst nicht berühren, wir bitten um hochgütige baldige Bescheidung ob die von dem Herrn Pfarrer gemachte Kündigung gebilligt werden kann und wie es vom 1ten Januar 1875 an mit dem Kirchlichen Zustande unserer Gemeinde gehalten werden soll, da unsere Einwohner doch unmöglich nach Viermünden zur Kirche gehen können.

Ehrfurchtsvoll verharrt

Königliches Konsisitorium
Unterthäniger

Bürgermeister




 

Schreiben des Landraths bezüglich der Singleichen vom 8. Dezember 1874

Frankenberg, den 8. Dezember 1874

Eilt sehr
An
Herrn Bürgermeister
zu Hommershausen

Nach Mittheilung des Herrn Pfarrers Heldmann zu Viermünden haben während der letzten 3 Jahre in Hommershausen 3 Singleichen stattgefunden, bei welchen die Schuljugend von Viermünden zugegen gewesen sein soll. Sie haben sofort amtlich zu ermitteln, bei der Beerdigung welcher Personen während der letzten 3 Jahre seitens der Schulkinder zu Viermünden gesungen worden ist, und zu welcher Zeit ( Jahr, Monat, Tag ) die betreffenden Singleichen stattgefunden haben. Ihre bezügliche Anzeige erwarte ich binnen 3 Tagen

Der Königliche Landrath




 

Antwort des Bürgermeisters Wissemann an den Landrat vom 9. Dezember 1874

Königliches Landrathsamt!

Zufolge die mir soeben per Post zugegangen Verfügung des Königllichen Landrathsamtes vom 8. d.M. bezüglich, daß der Herr Pfarrer Heldmann in Viermünden sich geäußert habe, es hätten in den letzten 3 Jahren 3 Singleichen hier selbst stattgefunden, bei welchen die Schulkinder von Viermünden zugegen gewesen wären. Dieses ist eine reine unwahrheit, darum will ich mir erlauben, die in diesem Zeitraum dahier vorgekommenen Leichen gehorsamst zu bezeichnen.

1. Die Ledige Person Katharina Finger ist am 1. November 1871 gestorben und zu der bestimmten Zeit beerdigt worden.

2. Der Einwohner Konrad Lange ist am 4. November 1871 gestorben und zu seiner Zeit beerdigt worden.

3. Die Ehefrau des Johannes Mütze II ist am 13. September 1872 gestorben und zu seiner Zeit beerdigt worden.

4. Der Einwohner Konrad Scholl ist am 18. Juli 1873 gestorben und beerdigt worden.

Bei diesen 4 Singleichen sind keine Schulkinder aus Viermünden zugegen gewesen, nur die hiesigen Schulkinder haben bei diesen Leichen gesungen. Mir ist es hier noch unbegreiflich, wie der Herr Pfarrer Heldmann dazu kommt, zu sagen, daß die Viermünder Schulkinder bei diesen Leichen gesungen hätten.
Die Sache ist einfach, Königliches Landrathamt wollen gütigst die nachstehenden Personen vernehmen

1. Andreas Finger, - 2. die Wittwe des Konrad Lange
3. Johannes Mütze II, - 4. Konrads Scholls Tochter Katharina.

So wird sich die Wahrheit weiter gründlich herausstellen, daß keine Schulkinder von Viermünden bei diesen Singleichen gewesen sind.

Hommershausen
9. Dezember 1874

Der Bürgermeister




 

Erneute Anfrage nach den Auswirkungen der Vertragskündigung durch Pfarrer Heldmann an das Königliche Konsistorium zu Cassel vom 20. Dezember 1874

Der Bürgermeister und Gemeinderath zu Hommershausen bittet nach Inhalt.
Hat 1. Anlage

Bereits unterm 29. Oktober d. J. haben wir Königliches Konsistorium angezeigt, daß unser Pfarrer, der Pfarrer Heldmann zu Viermünden uns einseitig einen Vertrag vom Jahre 1819 gekündigt hat, wonach er verpflichtet war, Gottesdienst und sonstige kirchliche Handlungen in der Kirche zu Hommershausen vorzunehmen. Auf diese Eingabe ist uns zu unserem und der ganzen Gemeinde Leidwesen eine Entscheidung bis jetzt noch nicht zugegangen.
Dagegen hat der Herr Pfarrer wie die Abschrift beigefügte Zuschrift desselben zeigt, seine Kündigung wiederholt und beziehungsweise die Herstellung eines anderen Vertrags-Verhältnisses in Aussicht gestellt, von welchem der Herr Pfarrer wohl selbst überzeugt ist, daß es von der Gemeinde Hommershausen in Rücksicht auf deren bekannte Armuth nicht angenommen werden kann. In dem wir uns zunächst enthalten über die Beweggründe dieses Vorgehens des Herrn Heldmann uns zu äußern, wiederholen wir lediglich unsere Btte vom 29. Oktober d. J. Sollte Königliches Konsistorium sich zur Entscheidung in dieser Sache nicht für competent halten, so bitten wir uns die höhere Stelle zu bezeichnen, an welche wir uns wenden müssen. In der Ueberzeugung, daß unserer guten Sache der Erfolg nicht fehlen werden, verharren wir mit __?__
Königliches Konsistorium
gehorsame


 

Antwort des Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal Angelegenheiten auf die Beschwerde vom 8. August

Berlin, den 30. Januar 1875

Auf die Beschwerde vom 8. August v. Js. betreffend die Heranziehung des Küsters und der Schulkinder zu Viermünden zu den Gottesdienstlichen Handlungen namentlich auf den Leichenbegräbnissen in Hommershausen, eröffne ich dem Gemeinderath, daß die Königliche Regierung in Cassel veranlaßt worden ist, eine entsprechende Regelung der in Rede stehenden Verhältnisse herbeizuführen.
Was den zweiten Beschwerdegrund, die Aussetzung des Gottesdienstes in Hommershausen anlangt, so bemerke ich, daß nach dem zwischen der Gemeinde Hommershausen und dem Pfarrer Herwig, Namens der Pfarrei Viermünden am 20. August 1819 abgeschlossene Vertrage der Pfarrer von Viermünden dann nicht verpflichtet ist, in Hommershausen Gottesdienst zu halten, wenn der Nuhnefluß ausgetreten und ohne Gefahr nicht zu passieren ist. Den Weg nach Hommershausen über Schreufa zu nehmen, ist der Pfarrer nicht verpflichtet, da dies ein sehr bedeutender Umweg sein würde, zu dessen Zurücklegung dem Letzteren bei den kurzen Wintertagen nicht einmal Zeit bleiben würde.


 

Anklage von Pfarrer Heldmann gegen den Bürgermeister Wissemann wegen Verleumdung und Beleidigung (Datum unbekannt)

Königliches Amtsgericht, __?__ Abteilung

Der Pfarrer Heldmann zu Viermünden
Privatkläger
wider
den Bürgermeister Wissemann zu Hommershausen, Angeklagter
wg. Verleumdung und Beleidigung
erhebt Anklage mit Antrag auf Bestrafung

Der Bürgermeister Wissemann zu Hommershausen hat unterm 29. Januar d. J. an Königliches Landrathsamt in Frankenberg ein Schreiben also eingesandt.

Königliches Landrathsamt !

Anliegend erlaube ich mir ein Schreiben von Herrn Pfarrer Heldmann in Viermünden wonach derselbe 21 __?__ Portoauslagen von dem Jahr 1874 verlangt, zur Einsicht gehorsamst einzusenden.
Die hiesige Gemeinde hat nie Porto oder dergleichen Ausgaben an den derzeitigen Pfarrer von Viermünden bezahlt, seit dem aber der Herr Pfarrer Heldmann mit der Gemeinde in Streitigkeiten lebt, hat derselbe die Portoauslagen von hier aus verlangt. Es ist wahr und leidet gar keinen Zweifel, daß der Herr Pfarrer sehr viele Unwahrheiten gegen die Gemeinde die letzte Zeit geschrieben hat, und soll dieselbe noch zudem die Portoauslagen bezahlen. Ich habe zuvor bei dem Eingang des Schreibens die __?__ wie aus demselben ersichtlich ist, auszuzahlen, ertheilt, es ist nachdem zur Sprache gekommen, daß ich erst solde __?__ Stand dem Königlichen Landrathsamt zur Entscheidung vorlegen. Ich glaube und __?__ nicht vorschlagen zu dürfen, wenn ich mir erlaube, an __?__ hochwohlgebohren, dem Herrn Landrath __?__ die unterthänige Frage zu stellen, ob die Gemeinde jene Portoauslagen bezahlen muß oder nicht. Die Rücksendung anliegenden Schreibens bittet.
Der Bürgermeister Wissemann
Hommershausen am 29. Januar 1875
1 Das __?__ dieses Berichts __?__ hiervon dasselbe ist zum Einwickeln eines Stücks Wurst benutzt, im Walde weggeworfen, dort aufgefunden und mir zugebracht worden.
Da der Bürgermeister Wissemann in den Ausführungen, seitdem der Pfarrer Heldmann mit der Gemeinde in Streitigkeiten lebt, hat derselbe von hieraus die Portoauslagen verlangt.
und
Es ist wahr und leidet gar keinen Zweifel, daß der Pfarrer sehr viele unwahrheiten gegen die Gemeinde in letzter Zeit geschrieben hat,

seine amtliche Stellung ganz und gar bei Seite setzt und daß welchen er gerade mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten hat, selbst verübt mir dem ersten Satz der __?__ Stellen seines Berichts den Vorwurf macht, ich verlange aus Rache gegen die Gemeinde die für dieselbe in ihren kirchlichen Angelegenheiten bestrittenen Portoauslagen und auch solchergestalt als nach und __?__ bei den besagten Behörden verleumdet; im anderen mich in arger Weise beschuldigt, ich habe gegen die Gemeinde die Unwahrheit geschrieben, und damit sonach absichtllich einer schweren Beleidigung zugefügt hat, so sehr ich mich gemäßigt, denn schon seit längerer Zeit her bei jeder nur sich darbietender auch noch so geringfügiger Gelegenheit immer und immer wiederholender Gehässigen Aulsegungen des Angeklagten gegen mich endlich einmal allen Enstes entgegenzutreten, demselben der gegen mich bewirkten Verleumdung und mir absichtlich zugefügten Beleidigungen durch ganz unwahre Beschuldigungen anzuklagen, und auf Grund der §§ 185 des Strafgesetzbuches Königliches Amtsgericht anzurufen den Angeklagten angemessen zu bestrafen, und dadurch seinem Treiben Schranken zu setzen, bei Bemessung der Strafe __?__ in Erwägung zu ziehen, daß der Angeklagte im Amt stehender Bürgermeister und Polizeibeamter der Gemeinde Hommershausen ist.
Sollte neben der Anklage weiterer Beweis gefordert werde, so beantrage ich die Einziehung der __?__ __?__ Königlichen Landrathsamtes und benenne vorsorglich
1. den Landrath __?__
2. den __?__
3. den Landrathsamtes __?__
zu Frankenberg als Zeugen
In __?__ mir einen Anwalt und bin zur Vorlage der Gerichtskosten bereit __?__

Unterschrift


 

Vorladung des Bürgermeister Wissemann durch das Königliche Amtsgericht zu Frankenberg vom 11. März 1875

Vorladung

zu der Privatanklagesache des Pfarrers Heldmann zu Viermünden, gegen den Bürgermeister Wissemann zu Hommershausen, wegen wörtlicher Beleidigung und Verleumdung werden beide Theile __?__ des § 500 der Strafprozeßordnung den 16. April d. J. Vormittag 9 Uhr anher vorgeladen.
Bleibt der Privatkläger aus, so gilt die Anklage als zurückgenommen. Erscheint der Angeklagte nicht, so tritt Behandlung der Sache ein.
Dem Angeklagten steht das Recht der Widerklage zu, welche jedoch spätestens in der ersten Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgebracht werden muß. Die Parteien können die zu Vernehmenden Zeugen auf ihre Kosten zum ersten Termin stellen,anderen Falles wird, falls es auf eine Beweisaufnahme ankommt ein weiterer Termin anberaumt werden

Frankenberg, den 11. März 1875

Königliches Amtsgericht


 

Die Abtrennung Hommershausens vom Kirchspiel Viermünden wird am 30. April 1875 in Hommershausen verhandelt.

Kgl. Landrathsamt
Frankenberg

An den Herrn Bürgermeister
zu
Hommershausen

Herr Pfarrer Heldmann zu Viermünden hat bei Königlichem Ministerium für geistliche Angelegenheiten mit Rücksicht darauf, daß der Nuhnesteg bei der unteren Butzmühle nicht mehr bestehe und dessen Herstellung nicht bewirkt werde, um Abtrennung des Filials Hommershausen von dem Kirchspiele Viermünden und Verbindung desselben mit dem Kirchspiel Rengershausen nachgesucht.
Es sollen über den vorgedachten Antrag die Vertreter der betreffenden politischen Gemeinden, sowie auch die Vorstände der betreffenden Kirchengemeinden Hommershausen und Rengershausen vernommen werden.
Zu diesem Zwecke habe ich Termin auf Freitag den 30ten April d. J. Nachmittags 1/2 3 Uhr in Ihrer Wohnung anberaumt, und Veranlasse Sie hiermit, die Mitglieder des Gemeinderaths und des ständigen Ausschusses, sowie die Kirchenältesten dortselbst zu dem gedachten Termin vorzuladen und Vorladungsbescheinigung in Termin vorzulegen. Dem Bürgermeister zu Rengershausen ist entsprechende Weisung direkt von hieraus bereitz zugegangen.

Der Königliche Landrath


 

Kirchliches Amtsblatt, Gesetz= und Verordnungsblatt für den Amtsbezirk des Königlichen Consistoriums zu Cassel.
Cassel, den 3. Juni 1887 Nr 4. II. Jahrgang

...
4) Umpfarrungsdekret, die bisher zur lutherischen Pfarrei Viermünden gehörigen Filialgemeinden Hommershausen und Schreufa betreffend.

Nachdem sich die Nothwendigkeit einer Entlastung des Pfarrers zu Viermünden in Bezug auf dessen Amtsgeschäfte ergeben hat, wird nach Anhörung der Betheiligten und mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen .. Angelegenheiten Folgendes bestimmt:

1) die Gemeinde Hommershausen scheidet aus ihrem kirchlichen Verbande mit der Gemeinde Viermünden aus und tritt zu der Gemeinde Rengershausen in das Verhältnis einer Filialgemeinde,

2) die lutherische Gemeinde Schreufa scheidet ebenwohl aus ihrem kirchlichen Verbande mit der Gemeinde Viermünden aus....

3) die geistliche Bedienung der Gemeinde Hommershausen gehört fortan zu den Pflichten des jedesmaligen Inhabers der Pfarrstelle in Rengershausen und die der lutherischen Gemeinde Schreufa zu den Pflichten des jedesmaligen Inhabers der zweiten lutherischen Pfarrstelle in Frankenberg, auch gehen demgemäß auf diese Geistlichen die entsprechenden Rechte und Bezüge über.

4) die Zahl der in den Gemeinden bisher üblich gewesenen Gottesdienste bleibt unberührt.

Cassel, den 9. Mai 1887